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Setzt dieser Webmaster nun Links auf eine andere Website, bei dem nicht offensichtlich hervorgeht, dass es sich um ein fremdes Angebot handelt, z.B. Inline-Link und/oder Deeplink, macht er sich im Sinne des GWB und UWG strafbar, wenn dem Geschädigten durch diese Links Werbeeinnahmen verloren gehen, bzw. höhere - unkalkulierbare Kosten entstehen. Hier spricht man im wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkt von einer Werbebehinderung. Deeplinks sind nur dann erlaubt, wenn diese mit ausdrücklicher Genehmigung des jeweiligen Anbieters erstellt wurden und gelten in diesem Zusammenhang nur für dieses eine Dokument, der jeweiligen Internetpräsents. Die durch Deeplinks entstandenen Kosten, bzw. Werbeeinbußen können dem Urheber des Deeplinks in Rechnung gestellt werden. In diesem Falle greift u.a. das BGB.
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